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Bericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung

vom Dienstag, 28.07.2026



Ehrungen Blutspender
Bürgermeister Klaiber begrüßte die engagierten Bürgerinnen und Bürger, die durch ihre regelmäßigen Blutspenden Leben retten. Er und Bereitschaftsleiter Maximilian Kaiser ehrten 3 der anwesenden Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Hausen ob Verena für 10 Blutspenden Frank Schlack, Karin Fenkohl, Matthias Klaiber und Lisa Maurer und für 75 Spenden Bernd Maurer und überreichten den Geehrten jeweils ein Geschenk. Blut ist ein lebenswichtiges Gut, das nicht künstlich ersetzt werden kann. Täglich werden allein in Deutschland etwa 15.000 Spenden benötigt. Die Blutspenderehrung würdigt jene stillen Heldinnen und Helden, die mit jeder Spende Hoffnung schenken. Der Dank gilt ebenso allen Helferinnen und Helfern, die sich mit großem Engagement um die reibungslose Durchführung der Spendentermine kümmern. 
3. Beratung und Beschluss Nachtragshaushaltssatzung 2026
Der Vorsitzende begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Woelke von der Kämmerei der VG Spaichingen. Frau Woelke erläuterte anhand der Vorlage nochmals den Grund für die Notwendigkeit der Nachtragssatzung.  

Nachtragshaushalt 2026

Nach § 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten für den Erlass einer Nachtragssatzung die Vorschriften, welche auch für den Erlass einer Haushaltssatzung anwendbar sind, entsprechend. Über die Notwendigkeit einer Nachtragssatzung ist in § 82 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgendes geregelt:
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt beim ordentlichen Ergebnis oder beim Sonderergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt, bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen oder Auszahlungen in
einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen, Auszahlungen des Finanzhaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder Gemeindebedienstete eingestellt, angestellt, befördert oder höher eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält Nachfolgend werden die wichtigsten Veränderungen des Nachtragshaushaltsplanes 2026 im Vergleich zum Haushaltsplan 2026 erläutert.

Ergebnishaushalt:
Nach aktuellem Stand kann im Vergleich zur Planung 2026 im Ergebnishaushalt eine Verschlechterung festgestellt werden. Das ordentliche Ergebnis verschlechtert sich von -701.500 € auf ein negatives ordentliches Ergebnis von -1.831.500 €.

Produkt 1121
Die Gemeinde ermöglicht ihren Mitarbeitern ab 2026 die Mitgliedschaft bei Hansefit. Hierfür werden
5.200 € zusätzlich eingeplant.

Produkt 1124
Ende 2025 konnte der Dorfladen erneut vermietet werden. Die geplanten Mieteinnahmen in Höhe von 250 € sowie die Bewirtschaftungskosten in Höhe von 1.800 € werden beim Produkt 1124 abgesetzt und beim Produkt 5710 neu eingeplant. Für die Vermietung des Gebäudes Hölderlinweg 3 kann mit Mieteinnahmen in Höhe von 5.350 € gerechnet werden. Die Aufwendungen für Unterhaltung, Bewirtschaftung und Zinsaufwendungen wurden auf dem Produkt 2810 geplant. Diese werden dort abgesetzt und auf dem Produkt 1124 neu eingeplant. Bei den Bewirtschaftungskosten ergeben sich Mehraufwendungen in Höhe von 5.200 €. Auch die Abschreibungen für das Gebäude in Höhe von 14.200 € wurden nicht eingeplant.

Produkt 1125
Beim Bauhof ist mit Mehraufwendungen für Traktorreifen in Höhe von 6.000€ zu rechnen.

Produkt 2110
Der Umbau für die Ganztagesbetreuung wird aus dem Ergebnishaushalt rausgenommen und im Finanzhaushalt neu eingeplant. Lediglich der Austausch der Fenster mit voraussichtlichen Aufwendungen in Höhe von 26.500 € mit dem entsprechenden Zuschuss des Bundes in Höhe von voraussichtlich 6.600 € und des Landes in Höhe von voraussichtlich 4.000 € verbleibt im Ergebnishaushalt.

Produkt 2810
Die Aufwendungen für Unterhaltung, Bewirtschaftung und Zinsaufwendungen für das Gebäude Hölderlinweg 3 wurden auf dem Produkt 2810 geplant. Diese werden dort abgesetzt und auf dem Produkt 1124 neu eingeplant.

Produkt 3650
Im Kindergarten werden 15.000 € zusätzlich für die Beschattung eingeplant.

Produkt 4241
Für die Sanierung der Verenahalle wird mit 10.000 € mehr Aufwendungen gerechnet. Daher wird der Erwerb einer neuen Küche ins Folgejahr verschoben. Für die neue Küche waren 50.000 € eingeplant.

Produkt 5380
Für die Sanierung der Schächte an den Sammlern des AZV Ostbaar müssen in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 53.000 € eingeplant werden.

Produkt 5410
Für den Brunnen-Sammlerschacht fallen ca. 5.000 € an.

Produkt 5710
Hier wird die erwartete Nebenkostenabrechnung für den Dorfladen in Höhe von 600 € eingeplant. Außerdem sind hier die Bewirtschaftungskosten in Höhe von 1.800 € wieder eingeplant. Neu dazugekommen sind Unterhaltungskosten in Höhe von 5.000 € für den Einbau einer Klimaanlage.

Produkt 6110
Die Gewerbesteuereinnahmen haben sich seit der Haushaltsplanung sehr negativ entwickelt. Durch Rückzahlungen gibt es keine Einnahmen aus der Gewerbesteuer. Geplant waren Gewerbesteuererträge in Höhe von 88.500 €. Durch die Rückzahlung ergibt sich eine negative Gewerbesteuer in Höhe von -1.115.000 €. Infolgedessen verringert sich der Aufwand für die Gewerbesteuerumlage um 105.700 €. Anhand der Maisteuerschätzung muss mit einem geringeren Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer aus dem FAG von 8.200 € gerechnet werden. Dagegen verringert sich die Kreisumlage um 6.900 € gegenüber der Planung, da der Kreisumlagesatz lediglich auf 35,1 % erhöht wurde.

Finanzhaushalt
Im Finanzhaushaushalt kann insgesamt eine Verschlechterung festgestellt werden. Veranschlagt war ein Finanzierungsmittelbedarf von 609.100 €. Dieser verschlechtert sich nun auf einen Finanzierungsmittelbedarf von 1.757.900 €. Die Verschlechterung ist hauptsächlich auf die Änderungen des Zahlungsmittelbedarfs aus dem Ergebnishauhalt zurückzuführen. In der Haushaltsplanung wurde noch mit einem Zahlungsmittelbedarf aus dem Ergebnishaushalt von 506.050 € gerechnet. Nun entsteht ein Zahlungsmittelbedarf aus dem Ergebnishaushalt von 1.646.850 €.
Zum Ende des Jahres 2026 wird voraussichtlich ein Zahlungsmitteldefizit von rund 251.379 € vorhanden sein. Dieses soll durch einen Kassenkredit abgedeckt werden. Der errechnete Mindestbestand an liquiden Mitteln gemäß § 22 Abs.2 GemHVO liegt bei 51.154 €.

Maßnahme 711200000010
Für die Mitarbeiter des Rathauses, des Kindergartens und des Bauhofs wurde ein Zeiterfassungssystem angeschafft. Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 7.400 €. Um die Barrierefreiheit der Homepage der Gemeinde gewährleisten zu können, muss eine neue Homepage aufgebaut werden. Hierfür werden 15.000 € zusätzlich eingeplant.

Maßnahme 711240293100
Die Sanierung des Gebäudes Hölderlinweg 3 wird auf der Maßnahme 711240293100 mit 65.000 € neu eingeplant.

Maßnahme 721100191100
Der Umbau für die Ganztagesbetreuung der Grundschulkinder wird im Ergebnishaushalt rausgenommen und im Finanzhaushalt neu eingeplant. Es wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 91.000 € gerechnet. Es wurde ein Zuschuss vom Land in Höhe von 57.640 € bewilligt, davon wurden im Jahr 2025 bereits 23.056 € ausbezahlt. Es kann daher mit einem Restzuschuss in Höhe von knapp 34.500 € gerechnet werden. Außerdem sollen Mittel in Höhe von 33.400 € aus dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz verwendet werden.

Maßnahme 728100000100
Die Sanierung des Gebäudes Hölderlinweg 3 wird auf der Maßnahme 711240293100 neu eingeplant.
Maßnahmen 736500101011, 736500101012, 736500101013
Die Maßnahmen Jalousien Kindergarten und Sonnenschutz Sandkasten werden ins kommende Jahr verschoben.

Maßnahmen 753300000010
Bei der Wasserversorgung der Gemeinde muss ein neues Überwachungssystem installiert werden. Hierfür werden 14.000 € eingeplant.

Maßnahmen 754100100105
Die Gemeinde plant den Ausbau des Verbindungswegs Hohenkarpfen. Es wird mit Kosten in Höhe von 118.250 € kalkuliert. Für die Maßnahme wird mit einem Zuschuss aus dem Förderprogramm MoLWe in Höhe von 39.750 € gerechnet. Außerdem beteiligt sich das Hofgut Hohenkarpfen voraussichtlich mit 78.500 € an den Kosten.  
Der Hauptgrund für die Notwendigkeit der Nachtragssatzung besteht in der hohen Gewerbesteuer-Rückzahlung, die die Gemeinde leisten muss. 
Gemeinderat Tilmann Schöll bat um Aufnahme ins Protokoll, dass die fehlerhafte Berechnung der Gewerbesteuerzahlungen beim Finanzamt hätte bemerkt werden müssen. Seitens der Gemeinde wurde mehrmals bei der Kämmerei darauf hingewiesen, dass hier etwas nicht stimmen könne, da der Betrieb gar nicht mehr in Hausen tätig war. Er erwartet, dass zukünftig die Arbeiten durch die Verwaltungsgemeinschaft sorgfältiger durchgeführt werden und auf Hinweise der Gemeinde eingegangen wird. 
Mehrheitlich wurde beschlossen, dem Nachtragshaushalt 2026 mit allen Anlagen zuzustimmen. Die Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2026 mit Nachtragsplan, sowie Investitionsplanung mit Investitionsprogramm wurde ebenfalls mehrheitlich wie vorgelegt beschlossen. 

Beratung und Beschluss Neuerstellung barrierefreie Homepage
Seit 29. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft getreten. Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) um. Durch die Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen soll die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Wirtschaftsleben gestärkt werden. Behörden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Homepages barrierefrei zu gestalten. Grundlage ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, welche die WCAG 2.1 (Erfolgskriterium AA) aufgreift. Neben der Technik (Tastaturbedienbarkeit, Kontraste) ist eine verpflichtende Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website zu veröffentlichen. Für den Bund prüft die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik digitale Angebote. Die sogenannte Erklärung zur Barrierefreiheit muss detailliert auflisten, welche Bereiche der Homepage noch nicht barrierefrei sind und wo man barrierefreie Alternativen findet.
Technische Kernanforderungen:
Wahrnehmbarkeit: Alle Bilder und Grafiken benötigen alternative Texte (Alt-Texte). Videos müssen Untertitel sowie eine Audiodeskription (für visuelle Inhalte) aufweisen. Texte müssen auch bei einem Zoom von bis zu 200% ohne Funktionsverlust lesbar sein. Ausreichend Farbkontraste zwischen Text- und Hintergrundfarbe.
Bedienbarkeit: Die Website muss vollständig und logisch über die Tastatur steuerbar sein (ohne Maus). Einsatz von sogenannten Skip-Links (Direktsprung-Links zum Hauptinhalt). Sprechende Linktexte, die den Linkinhalt eindeutig beschreiben.
Verständlichkeit: Logische und konsistente Seitenstrukturierung durch hierarchische Überschriften (H1-H6). Die primäre Sprache der Webseite muss im Code deklariert sein. Formulare müssen klare Fehlermeldungen und Beschriftungen (Labels) enthalten.
Robustheit: Sauberes, fehlerfreies HTML-/CSS-Markup, das von allen Assistenztechnologien (wie Screenreadern) fehlerfrei ausgelesen werden kann. Dokumente (PDFs, Word) im Download-Bereich müssen ebenfalls barrierefrei sein.
Der Verwaltung liegt ein Angebot der Firma Hirsch u. Wölfl GmbH, 74541 Vellberg, für ein Basispaket zum Preis von 11.471,60 €.
Mehrheitlich wurde der Neuerstellung der Homepage der Gemeinde durch die Firma Hirsch u. Wölfl zum Angebotspreis zugestimmt. 

Information: VG Tax Compliance Management System
Die Stadt Spaichingen hat 2022 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Verwaltungsgemeinschaft ein TCMS-System eingeführt. Aufgrund von Personalmangel stellt die Stadt diesen Service für die VG-Gemeinden größtenteils ein und verweist die Verantwortlichkeiten an die Kommunen zurück. Dieses Thema wird bei der nächsten BM-Ausschusssitzung im September nochmals diskutiert werden. Der Gemeinderat nahm Kenntnis. 

Satzung kommunale Kindertageseinrichtung
Das Kommunalamt hat in der am 19.06.26 veröffentlichten Fassung der Satzung redaktionelle Mängel festgestellt und mahnte eine Überarbeitung und neue Beschlussfassung an. Die Überarbeitung wurde mittlerweile von der VG erledigt, die Vorgaben des Kommunalamts wurden entsprechend eingearbeitet. Es handelte sich um rein formale Punkte.

Einstimmig wurde der formal angepassten Satzung zugestimmt. 

Gemeinde Hausen ob Verena
Landkreis Tuttlingen

3. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung der 
kommunalen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hausen ob Verena

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie in Verbindung mit §§ 22, 24, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und §§ 1 ff. des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderer Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Baden-Württemberg (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hausen ob Verena am 28.07.2026 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hausen ob Verena vom 03. September 2024 und aller weiteren Änderungen beschlossen:

§ 1

§ 11 der Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hausen ob Verena vom 03.09.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(1)    Die Höhe der Benutzungsgebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben.
(2)    Die Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz sind der ANLAGE dieser Satzung zu entnehmen.
(3)    Wird der Betreuungsplatz nur zeitanteilig belegt, bemisst sich die Benutzungsgebühr nach dem Verhältnis der belegten Zeit zur Betreuungszeit nach § 2 Abs. 1.
(4)    Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1 ist dies der Gemeinde anzuzeigen. Für die Änderung der Gebührensätze ist das Geburtsdatum maßgebend. Liegt das Geburtsdatum vor dem 16. des jeweiligen Monats, ermäßigen sich die bisherigen Gebührensätze für die Betreuungsart gemäß §11 Abs. (2) auf 50 Prozent, zusätzlich sind 50 Prozent der künftigen Gebührensätze für die Betreuungsart zu entrichten.

§ 2

Die ANLAGE zu §11 Abs.2 der Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hausen ob Verena vom 03.09.2024 wird wie folgt neu gefasst:

ANLAGE

Benutzungsgebühren Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2026/2027

     Regelkindergarten 
(30 h/Woche)    Kinderkrippe
(30 h/Woche)
Für 1 Kind aus einer Familie…    2026/2027**    2026/2027**
… mit einem Kind*    168,00 €    473,00 €
… mit zwei Kindern*    130,00 €    350,00 €
... mit drei Kindern*    88,00 €    237,00 €
… ab vier Kindern*    30,00 €    94,00 €
         
* berücksichtigt werden jeweils Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen und unter 18 Jahre alt sind
** Beitragserhebung in 12 Monaten 




Benutzungsgebühren Kindertageseinrichtungen ab dem Kindergartenjahr 2027/2028

     Regelkindergarten 
(30 h/Woche)    Kinderkrippe
(30 h/Woche)
Für 1 Kind aus einer Familie…    2027/2028**    2027/2028**
… mit einem Kind*    173,00 €    508,00 €
… mit zwei Kindern*    134,00 €    376,00 €
... mit drei Kindern*    92,00 €    255,00 €
… ab vier Kindern*    30,00 €    101,00 €
         
* berücksichtigt werden jeweils Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen und unter 18 Jahre alt sind
** Beitragserhebung in 12 Monaten 

§ 3

Diese Satzung tritt zum 01.09.2026 in Kraft. 

Hausen ob Verena, 28.07.2026
gez.
Wolfgang Klaiber
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Bauangelegenheiten

Es lag ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zur Änderung des bestehenden Einfamilienhauses durch Erneuerung/Austausch der Außenwände im Obergeschoss und Dachgeschoss einschließlich Spitzboden ohne Änderung der Nutzung, Falltorstr. 1, 78595 Hausen ob Verena, vor. Der Gemeinderat nahm vom Bauantrag Kenntnis.             

Verschiedenes

Eigenwasserversorgung

Der Vorsitzende informierte den Gemeinderat, dass bei der durchgeführten Beprobung laut Abwasserverordnung kein Glyphosat festgestellt worden sei. Auch müsse im Pumphäusle und im Wasserreservoir eine Radon-Beprobung durchgeführt werden, ein Angebot hierfür wird direkt über NetzeBW eingeholt. 

Neue Sirene

Die Installation der neuen Sirene auf dem Rathausdach wird am Montag, 03.08.2026, erfolgen. 

Radrennen Riderman im September 2026

Bezüglich der Beschwerde vom Gasthaus Blume wegen der Straßensperrung konnte Harald Klaiber berichten, dass eine Öffnung der Seitinger Straße von 10.00 - 14.00 Uhr möglich wäre, damit die Blume besucht werden kann, die verkehrsrechtliche Anordnung hierfür könnte direkt über den Veranstalter Rick Sauser abgeklärt werden. 

Soviel zum öffentlichen Teil der Sitzung.

Wolfgang Klaiber
Bürgermeister