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Parken auf Gehwegen ist verboten

Auch wenn in der Straßenverkehrsordnung nirgendwo ein Satz wie „Das Halten und Parken auf Gehwegen mit Kfz ist nicht gestattet“ steht,

so ergibt sich, das Gehwegparkverbot dennoch aus folgendem Umkehrschluss: § 12, Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung schreibt nämlich vor: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen….“. Daraus geht hervor, dass es sich hier also nicht um Gehwege handelt.

Außerdem heißt es in § 2, Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen….“, was wiederum bedeutet, dass sie auf Gehwegen nichts verloren haben.

Wir möchten deshalb an dieser Stelle alle Autofahrer bitten, auch wenn dies gut gemeint sein sollte, ihre Fahrzeuge nicht auf den Gehwegen abzustellen bzw. zu parken, sondern ausschließlich auf der Fahrbahn selbst. Die Gehwege stehen, wie das Wort selbst schon sagt, ausschließlich den Fußgängern und hier eben im Besonderen unseren älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie den Müttern mit ihren Kinderwägen oder aber unseren Kindern mit ihren Fahrrädern zur Verfügung. Es kann schließlich nicht sein, dass diese durch auf den Gehweg parkende Fahrzeuge auf die Fahrbahn ausweichen müssen und sich dadurch selbst in höchste Gefahr begeben.

Wir bitten daher alle Gehwegparker, ihre Fahrzeuge künftig am Fahrbahnrand abzustellen.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis