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Veröffentlichung von Jubilaren und standesamtlichen Nachrichten im Amtsblatt der Gemeinde

Bislang wurden Ehe- und Geburtstagsjubiläen sowie standesamtliche Nachrichten immer dann veröffentlicht, wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Mit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutzverordnung vom Mai 2018 hat sich jedoch vieles verändert.

Die Veröffentlichung von Jubilaren und standesamtlichen Nachrichten im Amtsblatt der Gemeinde erfordert gem. der DSGVO in jedem Fall eine eindeutige Einwilligung des Betroffenen. Dem Bürger lediglich die Möglichkeit einer Ablehnung der Veröffentlichung zu geben, ist für eine Zustimmung nicht ausreichend. Vielmehr muss die Zustimmung aktiv gegeben werden.

Das Transparenzgesetz erfordert, dass der Betroffene über alle Formen der Veröffentlichung informiert wird und dann ggf. diesen zustimmt. Eine allgemeine Zustimmung zur Veröffentlichung reicht nicht aus. Die Zustimmung sollte daher ausdrücklich für eine Veröffentlichung sowohl im gedruckten Amtsblatt wie auch ggf. online erteilt werden, damit sie für alle Formen der Veröffentlichung (gedruckt oder auf der Gemeinde-Homepage) gültig ist. Die jeweiligen Einträge dürfen dann auch über Suchmaschinen zu finden sein.

Eine Datenschutzerklärung für diese Veröffentlichungen wurde auf die Homepage der Gemeinde gestellt.

Diese Einwilligung muss dem Bürgerbüro schriftlich vorliegen und wird dort auch zu den Akten genommen, um ggf. auch später noch den Nachweis der Zustimmung für die Veröffentlichung zu haben.
Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir künftig keine standesamtlichen Nachrichten oder Glückwünsche anlässlich Geburtstags- oder Ehejubiläen mehr veröffentlichen, solange uns keine ausdrückliche schriftliche Einwilligungen der betreffenden Personen vorliegen.