menu

Winterzeit: Räum- und Streupflicht

Aufgrund der winterlichen Witterung weisen wir dringend auf die Räum- und Streupflicht hin.

Nach der geltenden Satzung der Gemeinde sind Straßenanlieger, also Eigentümer bzw. Mieter und Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr den Zugang haben, zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtet. Die Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Falls danach erneut Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich nochmals, ggf. mehrmals zu räumen und zu streuen. Es gelten dabei folgende Regelungen:

-    entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, 2 Schaufelbreiten

-    entsprechende Flächen von Fußgängerbereichen sind an deren Rande liegende Flächen in einer Breite von 2 Schaufelbreiten zu räumen und zu streuen.

-    entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegenden Flächen in einer Breite von 2 Schaufelbreiten zu räumen und zu streuen. Beim Bestreuen sind abstumpfende Materialien wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

In diesem Zusammenhang bitten wir auch um Verständnis dafür, dass die Ortsstraßen durch den Bauhof nach einem festgelegten Plan, d.h. nach ihrer Bedeutung für den Verkehr, geräumt und gestreut werden. Auch kann nicht  jede/r einzelne Grundstückszugang oder Garageneinfahrt eines Grundstücks so durch das Räumfahrzeug geräumt werden, dass jeglicher Schnee entfernt wird.