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Allgemeinverfügung zur Öffnung der Verenahalle Hausen ob Verena

Ortspolizeibehörde Hausen o.V. - Landkreis Tuttlingen

Auf Grund der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) vom 22. Mai 2020 in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17. März 2020 in der derzeit gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Hausen ob Verena nachfolgende Allgemeinverfügung zur Öffnung und Benutzung der Verenahalle.

§1 Inbetriebnahme und Trainings-, Übungs- und Probebetrieb

Die Verenahalle in Hausen ob Verena steht ab 22.06.2020 für den Probe-, Trainings- und Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen offen.

Voraussetzung für die Aufnahme des Probe-, Trainings- und Übungsbetrieb ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
1. Während der gesamten Probe-, Trainings- und Übungseinheiten
 a) muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden
 Personen durchgängig eingehalten werden, sofern sie nicht unter § 3 Abs. 2 Satz 2
 CoronaVO fallen (Hausstand); ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein
 direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht
 für Personen im Sinne des § 3 Abs.2 Satz 2 CoronaVO (Hausstand);
 b) sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt;
2. Trainings-, Probe- und Übungseinheiten
 a) mit größerem Bewegungsbedarf dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von
 maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so
 bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;
 b) mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen
 Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche
 von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht;
3. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig ge-
 reinigt und desinfiziert werden; nach Beendigung der Trainings-, Probe- oder Übungs-
 einheit sind die benutzen Gerätschaft insgesamt zu reinigen und zu desinfizieren; dies
 gilt auch für benutzte Stühle und Tische;
4. Kontakte außerhalb der Trainings-, Probe- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu
 beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines
 Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3Abs. 2
 Satz 2 CoronaVO (Hausstand) fallen, ist zu gewährleisten;
5. die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Halle (daheim)
 umziehen; Umkleideräume sowie Duschräume sind geschlossen.
6. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass :
 a) ausreichend Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,
 b) für eine ausreichende Belüftung gesorgt wird.

Der Veranstalter hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung, gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:
1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,
2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers.
Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Halle nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Namenslisten sind wenn möglich von einer Person auszufüllen. Wird dies nicht so gehandhabt, ist sicherzustellen, dass jeder, welcher sich in eine Namens- und Anwesenheitsliste einträgt einen eigenen Schreibstift hat.
Es sind die Toiletten im Eingangsbereich zu benutzen. Sowohl im Damen- wie auch im Herren-WC dürfen sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Abs.2 Satz 2 CoronaVO (Hausstand).
Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Höchst-zahl der zugelassenen Benutzer nicht überschritten wird.

In den Toiletten besteht ausreichend Gelegenheit zum Waschen der Hände. Im Eingangs-bereich besteht Gelegenheit zur Desinfektion der Hände.
Beim Eintritt in die Halle sind die Hände zu desinfizieren, es sei denn gesundheitliche Gründe stehen dem entgegen.

Der Verzehr von Speisen und Getränken in der Halle ist mit Ausnahme von Veranstaltungen nach § 3 der Allgemeinverfügung nicht erlaubt. Ausnahmsweise können eigene nicht-alkoholische Getränke für den Probe-, Trainings- und Übungsbetrieb mitgebracht werden. Diese dürfen ausschließlich nur selbst verbraucht und nicht mit anderen geteilt werden.

§2 Probe- und Veranstaltungsbetreib der Musikkameradschaft

§1 gilt gleichermaßen und sinngemäß auch für den Probebetrieb.
Für den musikalischen Probebetrieb und Unterricht ist die Verordnung des Sozial-ministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen (Corona-VO Musik- und Jugendkunstschulen) vom 22. Mai 2020 in der ab 5. Juni 2020 geltenden Fassung maßgebend. Bei Veranstaltungen gilt zusätzlich die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus auf Veranstaltungen vom 29.05.2020.
Insbesondere gelten in Abstimmung mit den Amateurmusikverbänden folgende weitergehenden Voraussetzungen für Proben und Auftritte:
2 Meter Abstand nach vorne/hinten und seitlich von der Stuhlmitte aus gemessen zum nächsten Musiker
Musizieren im Freien ist ebenso erlaubt unter Einhaltung der Abstandsregeln von 2 Metern
Die Anzahl der Musiker im Raum und im Freien ist nicht begrenzt. In der Verenahalle entscheidet die Raumgröße über die Anzahl der Musiker, um den nötigen Abstand zu gewährleisten.
Ein geschlossener Raum muss alle 15 Minuten kurz gelüftet werden.
Der Veranstalter ist für die Umsetzung eigenverantwortlich.
6.) Ein Raum- und Hygienekonzept muss vorliegen und es gelten die weiteren Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung.
 Probebetrieb im Probelokal Musikkameradschaft
§1 gilt gleichermaßen und sinngemäß auch für den Probebetrieb.
Für den musikalischen Probebetrieb und Unterricht ist die Verordnung des Sozial-ministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen (Corona-VO Musik- und Jugendkunstschulen) vom 22. Mai 2020 in der ab 5. Juni 2020 geltenden Fassung maßgebend.
Insbesondere aufgrund der Raumgröße des Proberaumes im Rathaus :
1.) ist zulässig der Unterricht in Gruppen von maximal zehn Personen, soweit es sich nicht
 um Unterricht an Blasinstrumenten handelt;
2.) ist zulässig der Unterricht an Blasinstrumenten als Einzelunterricht oder in Gruppen von
 maximal fünf Personen.

§3 Veranstaltungen

§1 gilt gleichermaßen und sinngemäß auch für Veranstaltungen.

Die Teilnehmerzahl richtet sich zum einen nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Corona-VO über öffentliche und private Veranstaltungen sowie dem Corona-bedingten Bestuhlungsplan der Gemeinde.
Es sind ausschließlich Sitzplätze zu vergeben. Die vorgegebene Bestuhlung ist einzuhalten und darf nicht verändert werden. Diese berücksichtigt sowohl den Abstand von mindestens 1,5 Metern sowie ausreichend Platz in den Gängen um den Mindestabstand von 1,5 Metern zu garantieren.

Aktivitäten der Teilnehmer, bei denen eine erhöhte Anzahl an Tröpfchen freigesetzt werden können haben zu unterbleiben. Singen, Gesangsvorführungen oder Tanz sind nicht erlaubt.
Aktivitäten bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, insbesondere Körperkontakt sind nicht erlaubt. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden muss eine Nasen-Mund-Schutzmaske getragen werden.
Die Regelung des Mindestabstands von 1,5 Metern gilt auch für Vorführungen jeder Art, insbesondere von Auftritten von Bands, Musikgruppen, Theatervorführungen usw.

Der Einlass sowie das Verlassen nach Beendigung der Veranstaltung sind so zu gestalten, dass eine Ansammlung von Personen vermieden wird und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Garderobe.

Soweit auf Veranstaltungen eine Bezahlung erfolgt hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen den Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden und den Teilnehmern zu vermeiden.

Offene Getränke dürfen nicht ausgegeben werden. Ein Büffet zur Selbstbedienung ist nicht zulässig.
Bei der Verabreichung von Getränken und Speisen gelten darüber hinaus die Bestimmungen der Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (CoronaVO Gaststätten) vom 16. Mai 2020 in der jeweils aktuell geltenden Fassung. Diese gelten insbesondere auch für das Küchen- und Bedienungspersonal.

§4 Betretungsverbot

Personen, die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
oder
die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen,
dürfen die Halle nicht betreten.

§6 Infektionsschutzkonzept

Für den Probe-, Trainings- und Übungsbetrieb ist vor der Aufnahme des Probe-, Trainings- und Übungsbetriebs von dem jeweiligen Verein ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen und der Gemeinde vorzulegen.
Die Desinfektionsmittel für den Probe-, Trainings- und Übungsbetrieb werden von der Gemeinde gestellt.
Das Infektionsschutzkonzept muss unter anderem regeln:
1. wie die zulässige Personenzahl kontrolliert und eingehalten werden kann,
2. wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann,
3. wie die Möglichkeiten zur Händehygiene, Belüftung der Räumlichkeiten und sonstige
 Hygiene, insbesondere der Desinfektion von Geräten usw. umgesetzt werden können,
4. wie er Einlass/Auslass und die Benutzung der Toiletten geregelt werden,
5. wie die einschlägigen Bestimmungen für den Probebetrieb Musik umge-
 setzt werden können.
6. Der Veranstalter hat für jede Trainings-, Probe und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Regeln dieser Allgemeinverfügung verantwortlich ist.

Für Veranstaltungen ist vom jeweiligen Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen und der Gemeinde vorzulegen.
Diese muss unter anderem regeln:
1. wie die zulässige Personenzahl kontrolliert und eingehalten werden kann,
2. wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann,
3. wie die Möglichkeiten zur Händehygiene, Belüftung der Räumlichkeiten und sonstige
 Hygiene (z.B. Benutzung Mikrophone usw.) umgesetzt werden können,
4. wie der Einlass/Auslass und die Benutzung der Garderobe sowie die Benutzung der
 Toiletten geregelt werden,
5. wie die Ausgabe von Getränken und Speisen erfolgen wird, und welche Schutzvor-
 kehrungen für Küchenpersonal und Bedienungspersonal ergriffen werden.
6. Es ist eine verantwortliche Person für die Umsetzung und Einhaltung der ent-
 sprechenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zu benennen.

§7 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Ortspolizeibehörde behält sich das Recht vor auf Grund der Besonderheit einer Veranstaltung oder der aktuellen Infektionslage weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen auch mündlich anzuordnen.
Die Benutzungs-, Benutzungsgebührenordnung und Hausordnung der Gemeinde gelten weiter.
In den Sommerferien bleibt die Verenahalle in Abstimmung mit den Nutzern drei Wochen geschlossen. (Voraussichtlich während den Arbeiterferien)

§8 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Hausen ob Verena 25.06.2020

Jochen Arno
Bürgermeister