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Maskenpflicht im öffentlichen Raum und Personenbeschränkung bei Ansammlungen

Mit der Ausrufung der Stufe 3 der Corona-Pandemie durch das Land Baden-Württemberg

durch die Änderung der Corona-Verordnung vom 19.Oktober 2020 ist geregelt, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung (Schutzmaske) in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen zwingend zu tragen ist.

Zu diesen Bereichen zählen ausdrücklich zum Beispiel auch die Eingangsbereiche von Schulen, Kindergärten oder Kirchen. D.h. beim Abholen und Bringen der Kinder, nach dem Gottesdienstbesuch usw. besteht die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske.

Weiter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschränkung für Ansammlungen von Personen auf 10 Personen selbstverständlich auf für die Eingangsbereiche der Kindergärten, Schulen und Kirchen gilt.

Die CoronaVo regelt hier eindeutig:
Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.

Ausgenommen von der Untersagung sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, einschl. deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Ansammlung im öffentlichen Raum, in privaten oder öffentlichen Räumen stattfinden.