Das Landratsamt Tuttlingen erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1 Abs. 3, 16 Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 49 ff. des Polizeigesetzes Baden -Württemberg (PolG), §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG), i. V. m. § 1 Abs. 6a
Infektionsschutzgesetzzuständigkeitsverordnung und § 20 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23.06.2020 in der Fassung vom 19.10.2020 für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Tuttlingen folgende Allgemeinverfügung:
1. Für das Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes wird der Beginn der Sperrzeit auf 23:00 Uhr und das Ende der Sperrzeit auf 6:00 Uhr des Folgetages festgesetzt. Für Betriebe mit gesondert festgelegter, längerer Sperrzeit gilt die jeweilige Einzelfallregelung.
2. In der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages dürfen vom Gaststättengewerbe sowie von anderen Verkaufsstellen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden.
3. In Abweichung von § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Messen, Ausstellungen und Kongressen (CoronaVO Messen) wird angeordnet, dass die Anzahl der
tatsächlichen gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher so zu begrenzen ist, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucherin und Besucher bezogen auf die für die Besucherinnen und Besucher zugänglichen Fläche nicht unterschritten wird.
4. Für die Nichtbefolgung der Regelungen unter Ziffer 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung von mittelbarem Zwang angedroht.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 12.11.2020 außer Kraft. Sie tritt vor Ablauf des 12.11.2020 außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis Tuttlingen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Der Landkreis Tuttlingen wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch entsprechende Veröffentlichung unter www.landkreistuttlingen.de zusätzlich hinweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Tuttlingen mit Sitz in Tuttlingen erhoben werden.
Hinweise
Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 28 Abs. 1 oder Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung stellt gemäß §§ 28 Abs. 1, Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG mit ihrer Bekanntgabe eine solche sofort vollziehbare Anordnung dar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben daher keine aufschiebende Wirkung.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstraße 100, Zimmer 235, während der Dienstzeiten sowie im Internet unter www.landkreis-tuttlingen.de eingesehen werden.
Tuttlingen, den 26. Oktober 2020
Landrat Stefan Bär